Durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung wurde der Umsatzsteuersatz zunächst bis zum 31.12.2020 auf 16 Prozent gesenkt.
Doch welche Auswirkungen hat die Umsatzsteuersenkung auf einen Lizenzkauf im Jahr 2020?
Grundlagen:
Nach Textziffer 3.5. UStAE zu § 3 UStG ist eine auf elektronischem Weg (z.B. Internet) übertragene Software (Standard- und auch Individualsoftware, Lizenz) im Umsatzsteuergesetz als „sonstige Leistung“ definiert.
Nach der Textziffer 14.5 Abs. 17 UStAE zu § 14 USTG ist der Stichtag zur Ermittlung des gültigen Umsatzsteuersatzes bei „sonstiger Leistung“ der Zeitpunkt der Vollendung, also der Abschluss der Leistung.
Werden allerdings sogenannte Vorausrechungen gestellt, bei denen das Entgelt vor Leistungserstellung vollständig vereinnahmt wird, entsteht nach § 13 I Nr. 1a Satz 4 UStG die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung des Entgelts.
Was heißt das konkret?
Die Rechnung, die wir aktuell ausstellen, werden mit einem Umsatzsteuersatz von 16 Prozent ausgewiesen. Grundlage hierfür ist §13 I Nr. 1a Satz 4 UStG.
Eine Korrektur ist dann erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent angesetzt ist. Grundlage hierfür ist Textziffer 14.5 Abs. 17 UStAE zu § 14 USTG sowie Textziffer 3.5. UStAE zu § 3 UStG. In diesem Fall wird eine Endrechnung mit Nachberechnung der Differenz erstellt.
Beispiele:
Die folgenden Beispiele basieren auf den zum aktuellen Zeitpunkt vorliegenden Informationen von einer temporären Umsatzsteuersenkung bis 31.12.2020.
Beispiel 1:
Kauf der Software am 01.08.2020 mit einer Laufzeit vom 01.08.2020 bis 01.08.2021: Die berechnete Umsatzsteuer entspricht zunächst 16 Prozent. Bei einer Erhöhung zum 01.01.2021 erfolgt eine Endrechnung mit Nachberechnung der Differenz von 3 Prozent, um in Summe einen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent zu erhalten.
Beispiel 2:
Kauf der Software am 01.08.2020 mit einer Laufzeit vom 01.08.2020 bis 30.12.2020: Die berechnete Umsatzsteuer entspricht 16 Prozent, da die Laufzeit der Softwarelizenz bereits dieses Jahr endet und somit keine Nachberechnung erforderlich ist.
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